Kinder aus Kinderheim holen

Kinder aus Kinderheim holen

Sollte es so einfach sein, in Obhut genommene Kinder zu befreien?

Dieser Tage geht ein Video durch die sozialen Netzwerke, das betroffene Eltern hellhörig werden lässt. Es geht darum, wie man Kinder aus Kinderheim holen kann.

Zu Grunde gelegt wird in etwa diese These:

Jeder Bürger kann ein Kind zum Schutz vor missbräuchlich anwandtet Jugendhilfe selbst in Obhut nehmen.

Wir warnen ausdrücklich vor der Methode

Update: Inzwischen haben wir uns mit einem Rechtsanwalt besprochen. Dieser kann NICHT bestätigen, dass Eltern über diese Methode eigenmächtig ihre Kinder aus Kinderheimen holen können. Insofern müssen wir als Redaktion ausdrücklich davor warnen und Ihnen ausdrücklich raten, Hilfe durch einen guten Anwalt zu holen.

Obwohl wir die Not und Verzweiflung betroffener Familien nachvollziehen können – indem Eltern „kriminell“ werden, ist niemand – schon gar nicht den Kindern geholfen.

Unter Berufung auf Grundsatzurteil vom BVG Kinder an sich nehmen

Die Rede ist von einer völlig legalen Methode, die in nahezu allen Fällen problemlos angewandt werden soll. Grundlage dafür soll unter anderem ein aktuelles Grundsatzurteil vom Bundesverfassungsgericht sein. Die Botschaften dieses Videos, das Tomek Gucze besprochen hat, sind diskutabel und werden uns sicher in näherer Zukunft beschäftigen.

Bei näherer Befassung werfen sich Fragen auf, die deutlich machen, in welcher misslichen Lage sich betroffene Eltern befinden. Immer häufiger ist den Medien zu entnehmen, dass Eltern ihre Kinder entführt haben sollen, Kinder aus Kinderheimen weglaufen und Zuflucht bei Helfern finden, die sich rechtlich auf sehr dünnem Eis bewegen, wie jüngst im Fall des Jungen Dave Möbius.

Nach Maßgaben des Videos soll auch Dave Möbius Zuflucht bei Helfern gefunden haben, um dem aus seiner Sicht grausamen Zwangsaufenthalt im Kinderheim zu entfliehen, um endlich wieder bei seinem Papa zu leben.

Video mit Anwendung des BVG-Grundsatzurteils u. a.

Schauen wir uns zunächst das Video an, in dem geschildert wird, wie Eltern und Helfer Kinder aus Kinderheim holen können sollen.

Update: Aus Gründen haben wir redaktionell beschlossen, das Video nicht weiter zu veröffentlichen.

Im Kontext kann festgehalten werden:

Deutsche Jugendämter greifen vorschnell zum Entzug der Elterlichen Sorge UND entzieht Eltern zu schnell das Kind, ohne vorherige mildere Mittel anzuwenden, die geeignet sind, die Kindseltern bei der Erziehung der Kinder zu unterstützen.

Sämtliche Organe der deutschen Jugendhilfe stehen in der Bredouille. Einerseits müssen sie Kindstötungen, Kindesmisshandlungen und Kindesmissbräuche verhindern, da sie einem enormen öffentlichen Druck ausgesetzt sind. Andererseits müssen sie sich an gültiges Recht halten und dies sieht vor, dass Inobhutnahmen nur unter ganz bestimmten Vorraussetzungen erfolgen dürfen.

Hinzu kommt: Kinderheime und andere Institutionen sind wirtschaftlich ausgelegt und verfolgen eigene finanzielle Interessen. So werden Prämien für Heimplatzbelegungen gezahlt, wenn ein Mitarbeiter des Jugendamts ein Kind in sein Heim einweist. Hier werden Vereinbarungen getroffen, die insbesondere was die abgesprochene Belegungszeit anbetrifft, einzuhalten sind.

Die Bemühungen, diesen Vereinbarungen gerecht zu werden, aber auch nicht als der Sachbearbeiter in den Fokus der Öffentlichkeit zu geraten, der einmal nicht gründlich genug auf das Kindeswohl geschaut hat, scheint offensichtlich den Blick auf die Auswirkungen des eigenen Handels zu trüben.

  • Eltern und Kinder werden traumatisiert
  • Eltern werden kriminalisiert und psychiatrisiert
  • Eltern geraten in eine Position, aus der sie kaum einen Ausweg finden

Die Situation der Eltern

Väter und Mütter werden zu Zuschauern degradiert

Weder in Kinderheimen noch in vielen Pflegefamilien geht es inobhutgenommen Kindern gut – wir erinnern hier an den Fall der Familie Erfurt. Alle Eltern, die den Werdegang ihrer Kinder aus der Ferne als Zaungäste mit ansehen müssen, wollen ihr Kinder aus Kinderheim holen. So schnell, wie nur irgend möglich, denn a) verpassen diese Eltern die Kindheit ihres Kindes, b) wollen Eltern das Leid ihrer Kinder alsbald beenden und c) wollen Eltern Schlimmeres verhindern. Dass es in Heimen nach wie vor gravierende Eingriffe in das Kindeswohl sowie die Unversehrtheit gibt, ist hinreichend bekannt und leider keine Seltenheit. Hier tragen wir entsprechende Nachweise zusammen.

Rechtswege beanspruchen viele Jahre und schaffen keine Abhilfe

Es besteht die Möglichkeit des Klageweges. Doch dieser kostet Unsummen und erstreckt sich über Jahre, teilweise über ein Jahrzehnt und länger. Abhilfe stellt selbst ein positiver Prozessausgang nach Jahren somit nicht dar.

Ermittlungsbehörden ermitteln nicht

Kennzeichnend für die zu rügende Systematik: Haben Eltern oder Dritte konkrete Hinweise auf Misshandlung, Missbrauch, Misshandlung innerhalb deutscher Kinderheime oder Pflegefamilien, wird denen konsequent nicht bzw. nicht adäquat nachgegangen. Staatsanwaltschaften ermitteln nicht und verweisen unverhohlen darauf, dass Kinder in Obhut des Jugendamts sicher sind; die Polizei belächelt und nimmt ebenfalls keine Ermittlungen auf, wie es auch in der RTL Sendung Helena Fürst vom 26.07.2015 offengelegt wurde. Diese Mängel sind länderübergreifend zu beklagen.

Familienministerium & Kanzleramt verweisen auf Rechtsweg

Kanzlerin, Familienministerium u. a. verweisen auf die Herbeiziehung einer juristischen Vertretung, wenn Eltern sich verzweifelt und Hilfe suchend an sie wenden. Alle, restlos alle Eltern haben rechtliche Vertretung und bemühen Amtsgericht und weitere Instanzen. Derzeit wachsen die Kinder heran, verkümmern in Kinderheimen, werden dort i. d. R. nicht optimal versorgt und statt Hilfe bei der Erziehung gibt es für Eltern Hilfe durch Entziehung.

Die deutsche Jugendhilfe ist zu einem Industriezweig mutiert, der einerseits mit Kanonen auf Spatzen schießt und nahezu jeden noch so lächerlichen Grund als Begründung für die Inobhutnahme anführt, um dann familiäre Strukturen derart zu zersetzen, dass mit zunehmendem Verlauf für eine berechtigte Inobhutnahme beinahe Gründe geschaffen werden. Es gibt konkrete Hinweise darauf, dass ASD Prämien für Heimplatzbelegungen erhalten. Es muss zwingend in Betracht gezogen werden, dass Kinderhandel ungehindert stattfindet.

Welche Gründe werden für Inobhutnahmen verwendet?

Wie Tomek Gucze in der Eröffnung anführt, sind eine Vielzahl der angeführten Gründe hahnebüschen:

  • Wohnung nicht aufgeräumt
  • Wohnung hochmodern eingerichtet
  • Eltern rauchen
  • Vater trinkt abends sein Bier
  • Eltern verdienen nicht genug Geld
  • Familie lebt an der Armutsgrenze

Dies sind Dinge, die durchaus für einige Bessergestellte als Berechtigung zur Inobhutnahme betrachtet werden können. Doch die Kirche sollte und muss im Dorf gelassen werden. Erst recht in einem Land, dass demokratische Grundwerte für sich beansprucht und als freies Land gilt, Toleranz in allen Bereichen fordert und ein Land, indem sich Politiker aktuell – im Jahre 2015 – wider jeden gesunden Menschenverstand für die Rechte von Pädophilen einsetzt und dessen Politik maßgeblich für Kinderarmut verantwortlich ist.

Die Begründungen für Inobhutnahmen reichen bis hin zu einem Gerichtsbeschluss aus Stuttgart, in dem der Kindesentzug eines Babys damit begründet wird, dass der Vater noch nie zuvor mit der Versorgung eines Kleinkindes betraut war. Selbst ein nachgewiesener Kurs über Säuglingsversorgung vermochte keine Abhilfe gegen diese irrsinnige Begründung zu schaffen.

Insofern DIESE Argumentation ausreicht, um Eltern ihr Kind zu entziehen, müsste faktisch jedes geborene Kind noch im Kreißsaal in Obhut genommen werden, denn jeder Vater und jede Mutter wird zum ersten Mal Eltern!

Dabei ist die Geburt und die Erziehung des eigenen Kindes die Basis jeden menschlichen Daseins.

Unter Anbetracht solch fadenscheiniger Begründungen ist über den Inhalt des Videos von Tomek Gucze in der Tat nachzudenken, ob betroffene Eltern Kinder aus Kinderheim holen dürfen und sie dabei einzig in Notwehr und zum Schutz ihrer Kinder handeln.

Dürfen Eltern in Notwehr handeln und Kinder aus Kinderheim holen?

Im Wesentlichen argumentiert Tomek Gucze mit § 34 StGB Rechtfertigender Notstand:

§ 34 StGB Rechtfertigender Notstand

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Konkret könnte dies bedeuten: Eltern dürfen

Stellen Eltern oder Außenstehende fest, dass Kinder durch die Inobhutnahme mit anschließender Fremdunterbrinungen um ihre Rechte oder ihr Wohlergehen gebracht werden, kann dieser Gefahr durch eigenmächtiges Eingreifen Abhilfe entgegengebracht werden – in angemessener Weise und wenn andere Mittel nicht ausreichen, die Gefahr zeitnah abzustellen.

Angemessen der Tragweite der Gefahren bei Traumatisierung, Missbrauch, Misshandlung, Menschenraub und ähnlichem könnte schnelles Handeln begründet sein.

Langwierige Gerichtsverfahren sind per se keine Abhilfe, wie etwa im Fall Dustin Hoss zu erkennen war. Hier beschritt die KM den juristischen Weg – 5 Jahre lang. Erst in einem fortgeschrittenen Beschluss wurde eingeräumt, dass die zugrunde gelegte Begründung für Inobhutnahme und Fremdunterbringung nicht haltbar sind. Wenngleich noch Ende 2006 das AG eine Rückführung mit Hinblick auf eine weitere Traumatisierung des Kindes (zugleich räumte somit das AG die erste Traumatisierung durch die Inobhutnahme ein) ausgeschlossen wurde, beschied das OLG kein halbes Jahr später die Rückführung des Kindes in die Obhut der KM.

Im Konsens: 5 Jahre Familienzerstörung

  • 5 Jahre wurde das Kind einer kontinuierlichen Traumatisierung ausgesetzt – grundlos.
  • 5 Jahre wurde die Mutter einer kontinuierlichen Traumatisierung ausgesetzt – grundlos.
  • Das jüngere Geschwisterkind hatte nie Gelegenheit, den zusammen mit dem Bruder aufzuwachsen.
  • Sämtliche Daten wurden widerrechtlich erhoben, gesammelt und auf Lebzeiten und darüber hinaus verwertbar gemacht.
  • Es wurden medizinische sowie psychologische Untersuchungen über Jahre hinweg angeordnet – gegen den Willen der Familie und gegen jedweder Recht.
  • Das Leben dieser Familie wurde in jedweder erdenklichen Weise durch diesen rechtswidrigen Eingriff fremdbestimmt.
  • Der Steuerzahler hat die Kosten für einen unnötigen Fall zu tragen.
  • Anderen Familien wurde Hilfe verwehrt, weil dieser Fall unnötig Kapazitäten und Gelder band.

Dies ist nur einer von abertausenden ähnlich gelagerter Fälle Jahr für Jahr – produziert von der deutschen Jugendhilfe.

Diesen Fall hätte es in der Form nicht geben dürfen; doch zeigt er, wie wenig erfolgreich die legale Beschreitung des Rechtsweges ist. Zugleich erzeugt er ein gewisses Verständnis für das, was Tomek Gucze stellvertretend für hunderttausende von Familien in seinem Video zusammenfasst.

Bundesverfassungsgericht zum Natürlichen Recht

U. a. bezieht sich Tomek Gucze auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (im vollen Wortlaut hier nachzulesen https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/05/rk20140522_1bvr288213.html). Hier ein Auszug daraus:

a) Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Der Schutz des Elternrechts erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts, ohne die Elternverantwortung nicht ausgeübt werden kann (vgl. BVerfGE 84, 168 <180>; 107, 150 <173>). Eine Trennung der Kinder von ihren Eltern stellt den stärksten Eingriff in dieses Recht dar. Der Eingriff unterliegt strenger verfassungsgerichtlicher Kontrolle (aa). Die Trennung ist nach Art. 6 Abs. 3 GG allein zu dem Zweck zulässig, das Kind vor nachhaltigen Gefährdungen zu schützen (bb) und darf nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (cc), wobei sowohl an die Kindeswohl­ als auch an die Verhältnismäßigkeitsprüfung spezifische Anforderungen zu stellen sind, wenn, wie hier, die Sorgerechtsentziehung hinsichtlich eines bereits in einer Pflegefamilie untergebrachten Kindes in Streit steht, dessen Rückführung die Ursprungseltern zu sich begehren.

Jedoch muss hierbei zwingend erwähnt werden, dass das BVG derartig gelagerte Verfahren zu Hauf nicht annimmt bzw. nach Annahme zu einer negativen Bescheidung gelangt. Es ist somit nicht per se feststellbar, dass beim Bundesverfassungsgericht sonderlich familienfreundlich befunden wird.

Nichtsdestotrotz hat das BVG mit diesem Entscheid einen wichtigen Grundstein gesetzt, der die deutsche Jugendhilfe in die Schranken verweisen kann und der Familien tatsächlich helfen könnte.

Dieser Grundstein in der Realität

Nochmals sei auf die Kernproblematik verwiesen, dass der legale Rechtsweg u. U. viele Jahre Zeit beansprucht. Zeit, in denen Kinder traumatisiert und von den Eltern sowie von Geschwistern entfremdet werden. Auch die Eltern und Geschwister bilden massive und irreversible Traumata aus, das Leben findet nur noch in Angst statt, Eltern werden bis auf die Knochen entblößt, diffamiert, kriminalisiert und psychiatrisiert. Der Kampf um Kind(er), Recht und Gerechtigkeit hinterlässt seine Spuren – auf allen Ebenen.

Die stetig wachsende Flut aller Anträge der Eltern belasten die Familiengerichte, die Oberlandesgerichte und schlussendlich auch das Bundesverfassungsgericht. Zeitnahe Überprüfungen vor dem höchsten deutschen Gericht sind nicht zu erreichen. So oder so geht also eine Inobhutnahme nach derzeit angewandtem Standard auf jeden Fall mit einer Traumatisierung aller Familienmitglieder und allen weiteren Randerscheinungen einher.

Die Strafe darf nicht größer sein, als die Schuld. Doch diese Prämisse findet offensichtlich keine Akzeptanz innerhalb der deutschen Jugendhilfe.

Vereinfacht: Erst Hilfe zur Erziehung, dann Kindesentzug

Der Standard weicht von dem ab, wie Jugendhilfe sein sollte. Per Gesetz hat das Jugendamt die Wächter- und Schutzfunktion inne, ist gleichsam dazu verpflichtet, Eltern bei der Erziehung zu unterstützen.

Das Recht auf Erziehung der eigenen Kinder und durch die Eltern ist ein so genanntes Natürliches Recht. Kraft Geburt ergeht dies auf die Kindseltern über und darf nur unter herausragenden Bedingungen beschnitten werden. Uneheliche Kindsväter erleben millionenfach, wie wenig Anwendung das Natürliche Recht findet.

Immer mehr Elternpaare sowie alleinerziehende Mütter und Väter erleben, wie schnell ihr Kind entzogen und entfremdet werden kann. Ohne Fakten, ohne Gründe, mit Gründen – und meist ohne vorherige niedere Hilfen.

Doch laut Gesetzgeber seien zunächst niedere und auch weitgreifende Hilfen zu leisten, bevor ein Kind aus der Familie herausgenommen werden kann. Hier sei auch der Verweis zum Fall Görgülü erlaubt.

Die derzeitige Praxis bei Kindesentzugsfällen

§1666 verleiht Jugendamt und Familiengericht weitreichende Befugnisse. Demnach muss ein Elternversagen nicht nachgewiesen werden, schon der Verdacht kann genügen, ein Kind in Obhut zu nehmen. Hier entsteht eine klaffende Spalte zwischen dem Natürlichen Recht und einer notwendigen Schutzmaßnahme, die mit dem schwersten Eingriff in die Elterliche Sorge einhergeht. Inmitten dieses Graubereichs bietet sich ein immenser Freiraum für die Entfaltung wirtschaftlicher Interessen, aber auch zwischen Ermessensspielraum eines Sachbearbeiters sowie dem öffentlichem Druck und der Angst, als Sachbearbeiter zu versagen mit der Folge, dass ein Kind innerhalb der Familie zu Schaden kommt.

In der Konsequenz bedeutet dies:

  • Kinder werden ohne konkrete Beweise aus der Familie genommen
  • Familieneingriffe finden ohne niedere Hilfen statt
  • statt Überprüfung erfolgt zuerst die Inobhutnahme
  • unmittelbar nach der Inobhutnahme erfolgt eine lange Kontaktsperre

Diese Kontaktsperre geht mit Traumatisierung aller Familienmitglieder unabdingbar einher und Kinder werden in ein soziales Gefüge eingebracht, in dem Gewalt, Missbrauch und Misshandlungen Gang und Gäbe sind. Untersucht werden Kinder und Eltern in genau dieser Situation, jedoch die Tatsache, dass eine Inobhutnahme das Familiengefüge zerstört, findet kaum angemessene Würdigung.

Es entsteht ein Flächenbrand auf allen Ebenen, so dass die Familie in einen Strudel gerät, aus dem es kein Entrinnen gibt. Weitreichende und irreversible Schäden sind entstanden. Letztlich argumentiert man nach dem Prinzip des „Hier und Jetzt“. Mit fortschreitendem Verfahren geht es nicht mehr darum, ob die Inobhutnahme berechtigt war, sondern es geht darum, wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat. Dies ist in den meisten Fällen das Kinderheim oder die Pflegefamilie. Selbst ein positiver Gerichtsbeschluss nach vielen Jahren ist kein Erfolg.

Rückführung darf nicht ausgeschlossen werden

Auch hier bietet das Video von Tomek Gucze einen Lösungsansatz. Denn das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass eine Rückführung in die Obhut der Eltern nicht per se ausgeschlossen werden dürfe. Die Praxis zeigt jedoch ein anderes Bild. Ist das Kind nur lange aus dem Haushalt der Eltern entfernt, werden Fakten geschaffen, die regelmäßig gegen eine Rückführung als Begründung hergenommen werden.

Tomek Gucze argumentiert zugunsten jener Fälle, in denen der dauerhafte Verbleib bereits beschlossen wurde dahingehend, dass Eltern auf Berufung entsprechenden Urteils ihr Kind zurückholen können.

Einschätzung zum Video von Tomek Gucze

Insgesamt sind gute Ansätze erkennbar und plausibel. Dennoch wurden nach unseren Auffassungen wichtige Aspekte nicht hinreichend bewertet:

  • Es wird zugrunde gelegt, Amtsgerichte gehören nicht dem System an. Jedoch ist jeder Familienrichter dazu angehalten, die Anträge des Jugendamts exakt zu prüfen. Bekannt ist, dass familiengerichtlich bestellte Gutachten in sehr großer Zahl mangelhaft sind. Dennoch folgen Familiengerichte den sachverständigen Einschätzungen der Explorationen. Familienrichter erkennen sogar Gutachten an, die in Abwesenheit erstellt wurden.
  • Schnelles Handeln und Wehren der Eltern ist elementar. Die Streuung des Videos ist suboptimal, so dass frisch betroffene Familien nicht zeitnah handeln können. Bis Eltern DIESE infos finden, sind Schäden eingetreten und Gründe für die inobhutnahme bereits geschaffen
  • Insofern bei Befolgung dieser Maßnahmen die Eltern durch das Bundesverfassungsgericht geschützt werden – bis zum BVG ist es ein langer Weg. Bis dahin werden Eltern die so handeln als Verbrecher behandelt. Inwieweit konkret eine Rehabilitation erfolgen würde, ist fraglich und in letzter Konsequenz müssten sich Familien in den Untergrund begeben. Hierdurch könnte als Folgeerscheinung tatsächlich eine Kindeswohlgefährdung eintreten.
  • Letztlich fördert man durch Anregung derartiger Methoden die anonyme Unterbringung aller Kinder – so dass noch weniger Rückführungen erfolgen.
  • Auch, wenn im Video suggeriert wird, dass man mit dieser Methode Erfolge einfährt – die Zahl der Inobhutnahmen steigt kontinuierlich. Dabei sind die Erfolge prozentual betrachtet nicht hoch.
  • Die Methoden eigenen sich laut Aussage von Tomek Gucze nur für Eltern, die sich nichts zu Schulden haben kommen lassen. Was ist mit Familien, in denen es berechtige Gründe für die Inobhutnahme gab? Auch denen darf eine Rückführung nicht verwehrt bleiben, wenn die Gründe abgeschaltet wurden. Hierfür steht Familien der Rechtsanspruch auf Hilfe durch Erziehungsbeistand zu.

Im Abschlusskommentar können wir betroffenen Vätern und Müttern sowie Dritten nicht empfehlen, auf eigene Faust tätig zu werden. Wohl aber kann gemeinsam mit einem Rechtsbeistand erörtert werden, sich künftig mehr auf das eingangs erwähnte Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts zu berufen und Hilfe zur Erziehung einzufordern, insofern notwendig und gewünscht.

Bei unberechtigten Eingriffen halten wir die Veröffentlichung als ein äußerst probates Mittel. Denn das Gesetz sagt auch:

Grundgesetz, Artikel 6

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Konkret heißt das:

  • Der Gesetzgeber gewährleistet besonderen Schutz der Familie – nicht nur der des Kindes.
  • Der Gesetzgeber verpflichtet die Eltern, der Erziehungspflicht nachzukommen – Eltern sollten den Gesetzgeber daran erinnern.
  • Die staatliche Gemeinschaft hat darüber zu wachen. Eltern sollten der Gemeinschaft erklären, warum sie ihrer Pflicht nicht nachkommen können.
  • Jede Mutter kann die Gemeinschaft auffordern, ihr zu helfen – auch im Kampf gegen das Unrecht.

Als betroffenes Elternteil oder Elternpaar ist der Fall zu dokumentieren, dem Rechtsanwalt zur Hand zu arbeiten, damit er Kinder aus Kinderheim holen kann.

Derzeit nicht praktikabel

Abschließend noch einmal der ausdrückliche Hinweis: Alleingänge in der Form, wie sie im Video besprochen werden, halten wir derzeit nicht ratsam und auch nicht für praktikabel. Weitaus wichtiger scheint es, auf das begangene Unrecht öffentlich hinzuweisen und so die Täter in ihre Schranken zu verweisen.

Angst vor dem Jugendamt ist begründet und nachvollziehbar, darf aber nicht dazu führen, dass Väter und Mütter sich nicht wehren oder unbesonnen handeln. Solange die Rechtsprechung Eltern als Entführer der eigenen Kinder behandelt, raten wir dringlich davon ab, diese Methoden anzuwenden.

3 Kommentare
  1. Bernd Rohlfs
    Bernd Rohlfs sagte:

    Hallo Stefanie, gibt es eine weiterführende Seite zu der Bemerkung oben „So werden Prämien für Heimplatzbelegungen gezahlt, wenn ein Mitarbeiter des Jugendamts ein Kind in sein Heim einweist. Hier werden Vereinbarungen getroffen, die insbesondere was die abgesprochene Belegungszeit anbetrifft, einzuhalten sind.“ Danke für den Hinweis! Bernd

    Antworten
  2. Kerstin Bodewig
    Kerstin Bodewig sagte:

    Wie wehrt man sich gegen sowas? Genau wir als Eltern haben genau
    dieses Problem. Uns wurde sogar gesagt, dass unsere Tochter angeblich nur mich (Mutter) sehen möchte, obwohl sie jedesmal bei einem Treffen mit mir nach Papa fragt und wenn wir zusammen da sind (war einmal), freut sie sich riesig, dass wir beide da sind. Aber jetzt darf mein Mann unsere Tochter nicht mehr sehen. Was können wir tun, weil es so gesagt wird, dass unsere Tochter (6jahre) dies gesagt haben soll?

    Antworten

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