Amtshaftungsklage Jugendamt

Mit unserem Artikel “Amtshaftungsklage Jugendamt” bitten wir ausdrücklich alle betroffenen Familien, zwei Eltern finanziell zu unterstützen. Ja, das wird ein Spendenaufruf. Aber bevor Sie jetzt sagen “Och nö, ich hab doch sowieso kein Geld!” sollten Sie diesen Artikel lesen und verstehen, worin Ihr Benefit liegt, wenn Sie selbst durch Beamte bzw. Behörden geschädigt wurden oder werden.

Amtshaftung ist die Antwort!

Dieser Spendenaufruf dient dazu, Präzedenzfälle für Schadensersatz und Schmerzensgeld zu schaffen, damit auch Sie im Kampf um und Ihre Kinder durch die Amtshaftungsklage Jugendamt ein Mittel an die Hand bekommen, um die Chance deutlich zu erhöhen, die Inobhutnahme Ihres Kindes zu beenden. Amtshaftungsklagen können auch gegen andere Ämter / Beamte geführt werden.

Spendenaufruf für Amtshaftungsklagen: 1 Euro reicht!

Bei diesem Spendenaufruf geht es nicht darum, “Unsummen” an Geld zu spenden. Jede, wirklich JEDE Familie kann bereits mit 1 Euro, 2 Euro, 5 Euro, 10 Euro – oder mehr – ganz aktiv etwas gegen dieses unsägliche Unrecht tun.

Pro Fall wird lediglich ein Mindestbetrag in Höhe von 174 Euro benötigt, um die Amtshaftungsklage beim Landgericht einreichen zu können.

Die Amtshaftungsklagen beim Landgericht werden deshalb angestrebt, weil davon auszugehen ist, dass hier kompetentere Richter und Richterinnen tätig sind, die sich mit größerer Sorgfalt den Klagen zuwenden, als deren Kolleginnen und Kollegen beim Amtsgericht.

Jetzt Amtshaftungsklage für Carola Koch und Markus König unterstützen

Die ersten beiden Fälle, für die im Rahmen von Projekt 174 jeweils mindestens 174 Euro eingesammelt werden, wurden juristisch geprüft und deshalb ausgewählt, weil fehlerhaftes Verhalten hier nachgewiesen werden kann, sodass gute Aussichten auf eine erfolgreiche Amtshaftungsklage bestehen. Beide Fälle stellen wir Ihnen weiter unten noch näher vor.

Was passiert, wenn mehr Spenden eingehen?

Umso mehr Spendengelder eingehen, desto höher können Schadensersatz, Schmerzensgeld und somit auch  der Streitwert angesetzt werden. Wird die Amtshaftungsklage gewonnen, fließen mindestens 30 % zurück in das Projekt 174. Somit kann ein Grundstein gelegt werden, um für die nächsten Familien Amtshaftungsklagen in die Wege zu leiten. Über das Projekt 174 führen wir weiter unten noch näher aus.

Erfolgreich Amtshaftung durchsetzen – Geschädigte haben kaum Chancen

Vorab können wir Ihnen versichern: Unter normalen Umständen ist es keinesfalls ohne Weiteres möglich, wenn Sie den Staat auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagen wollen. Das können Hunderttausende Familien bestätigen.

Derartige Klagen sind extrem aufwendig und kostspielig. Kaum ein Anwalt informiert betroffene Eltern über die Option “Amtshaftungsklage Jugendamt” und wer keine Rechtsschutzversicherung hat, die die Klagekosten übernimmt, scheitert am Finanziellen.

Wer eine Klage vor Gericht einreichen will, muss die Gerichtskosten im Voraus bezahlen.

Aus diesem Grund kommt es in den allermeisten Fällen gar nicht erst dazu, das überhaupt Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegen das Jugendamt, das Familiengericht, Beamte anderer Behörden oder sachverständige Gutachter eingereicht wird.

Illegale Inobhutnahme – Familien bleiben auf dem Schaden sitzen

Seit 2005 erreichen uns täglich unzählige Anfragen, was man gegen das Jugendamt und das Familiengericht tun kann, wenn eine ungerechtfertigte Inobhutnahme oder ein anderes, an der Familie begangenes Unrecht zu beklagen ist. In den meisten derart gelagerten Fälle ist die Beendigung der Inobhutnahme und die Herausgabe der Kinder an die Eltern der einzige Erfolg.

Miserable Rückführquote bei Inobhutnahmen

Doch die Rückführquote bewegt sich generell in einem sehr niedrigen Bereich. Und wenn die Kinder in Einzelfällen zurückkommen, bleibt der erlittene wirtschaftliche und emotionale Schaden einzig und alleine auf den Rücken der Familien.

Keine Kraft für weitere Gerichtsverfahren

Nur in ganz wenigen Fällen gelingt es den betroffenen Familien, gerichtlich Schadensersatz und Schmerzensgeld zu erstreiten. Außerdem fehlt den allermeisten Eltern die Kraft, sich nach der Beendigung der Inobhutnahme mit einer Klage gegen das Amt zu beschäftigen. Die Kraftreserven wurden aufgebraucht und erst, wenn die Kinder wieder zurück sind, zeigt sich der tatsächliche Schaden, den die Kinder durch das rechtswidrige Handeln des Jugendamtes erlitten haben.

Nur wenig bekannte Fälle, bei denen Schadensersatz gezahlt wurde

Eine sehr überschaubare Übersicht erfolgreich erstrittener Schmerzensgelder und Schadensersatzzahlungen finden Sie hier auf Wikipedia im Artikel „Fremdunterbringung„.

Unterm Strich lässt sich konstatieren:

Jugendämter haben es leicht, eine illegale Inobhutnahme durchzuführen und aufrecht zu erhalten – weil das rechtliche Mittel der Amtshaftungsklage nur in ganz wenigen Fällen genutzt wird.

Lassen Sie uns das gemeinsam ändern – unterstützen Sie die beiden Familien, damit künftig möglichst viele Familien und auch Sie diesen Weg gehen können.

Was ist eine Amtshaftungsklage?

Da Beamte im Auftrag des Staats handeln um die Rechtsordnung durchzusetzen, kann der Staat in Haftung genommen werden, wenn Beamte durch ihr Handeln Betroffenen finanziellen oder körperlichen Schaden zufügen.

Fehlverhalten von Beamten kann Amtshaftung auslösen

Zwar haften Beamte in Ausübung ihrer Tätigkeit in der Regel nicht selbst. Jedoch können Geschädigte Haftungansprüche gegen den Staat geltend machen. Um den Staat in Haftung (Amtshaftung) zu nehmen, können Geschädigte die Amtshaftungsklage einreichen.

Bürgerliches Gesetzbuch – BGB § 839

§ 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__839.html

Voraussetzungen für Amtshaftungsklage

Damit eine Klage auf Amtshaftung geführt werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu zählt u. a.:

  • Der Geschädigte hat rechtsstaatliche Mittel ausgeschöpft, um den Schaden abzuwenden.
  • Eindeutiger Zusammenhang zwischen Fehlverhalten und Schaden.
  • Der Schadensersatz wird innerhalb der Verjährungsfrist von 3 Jahren geltend gemacht.

Warum reicht ein Mindestbetrag von 174 Euro aus für die Amtshaftungsklage?

Normalerweise sind die Gerichtskosten für Amtshaftungsklagen um ein Vielfaches höher wie der Betrag in Höhe von 174 Euro. Schließlich geht es bei einer Klage um Schmerzensgeld und Schadensersatz bei so einem gravierenden Einschnitt in die Familie um einen kapitalen Schaden, der dementsprechend hoch zu entschädigen ist.

Das Ziel: Klagen gewinnen und Präzedenzfälle schaffen

In den beiden Fällen geht es aber nicht darum, für die beiden Familien einen maximal hohen Betrag für Schadensersatz und Schmerzensgeld einzuklagen, sondern darum, Präzedenzfälle für alle betroffenen Familien zu schaffen, sodass künftig bessere Klageerfolge erzielt werden können.

Gelingt es, die zwei Amtshaftungsklagen erfolgreich zu erstreiten, gibt es für alle anderen Familien Gerichtsurteile, auf die sie künftig eigene Klagen stützen können.

Gerichtskosten hängen vom Streitwert ab

Die Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert. Je höher die geforderte Summe für Schmerzensgeld und Schadensersatz, desto höher wird der Streitwert.

Erst nach Zahlung der Gerichtskosten werden Gerichte bei Klagen tätig

Beim Amtsgericht muss der Kläger mindestens die Gerichtskosten in Höhe von 114 Euro einzahlen, damit das Amtsgericht überhaupt erst tätig wird. Angestrebt wird jedoch die Führung der Amtshaftungsklage vor dem Landgericht.

Damit das Landgericht überhaupt erst tätig wird, muss der Mindestbetrag in Höhe von 174 Euro eingezahlt werden. Dann besteht auch erst die Möglichkeit, VKH beantragen zu können.

Projekt 174: Mit gewonnenen Amtshaftungsklagen werden weitere Klagen finanziert

Mit dem Projekt 174 wird der Streitwert extrem niedrig angesetzt, damit die Klagen überhaupt finanziert werden können.

Das Projekt 174 ist ein Gemeinschaftsprojekt, bei dem zunächst 2 Amtshaftungsklagen geführt werden. Bei Erfolg fließt ein Teil der erstrittenen Schadensersatzsumme in das Projekt zurück, um weitere Klagen zu finanzieren. Hier finden Sie weiterführende Informationen zur Amtshaftungsklage von Projekt 174.

Amtshaftungsklage Jugendamt – der Fall Carola Koch

Vielen betroffenen Familien ist der Fall Carola Koch bekannt, da er bereits öffentliche Aufmerksamkeit durch diverse Presseberichte hat:

  • Süddeutsche
  • Bildzeitung
  • FAZ
  • TAZ
  • Nordseezeitung

Mutter Carola Koch ist eine überaus engagierte Mutter und die erste Mutter, die im Jahre 2017 in Deutschland erfolgreich einen Kindergartenplatz einklagen konnte. Neben diesem Kindergartenkind hat Mutter Carola Koch einen älteren Sohn, bei dem ein anerkannter Grad der Behinderung vorliegt.

Behindertem Kind wird Hilfe zur Integration und Teilhabe verwehrt

Dem behinderten Sohn der Carola Koch wurde aufgrund seines, durch die Behinderung bedingtes, “unangepasstes” Verhaltens der Schulbesuch verweigert. Die überaus engagierte Mutter kämpfte gegen die Behörden darum, dass dem Junge das Recht auf Bildung zugebilligt wird, in Form des Rechtes auf Teilhabe der Gesellschaft, wozu unter anderem auch die Unterstützung von Assistenzdiensten zählt.

Anwalt führt Rechtsanspruch mit Verfassungsrang an

Der Anwalt der Kindesmutter hat in der Klageschrift an das Oberverwaltungsgericht Bremen wie folgt ausgeführt:

Nach dem Bundesteilhabegesetz nach der Fassung vom 01.01.2020 hat der Rehabilitationsträger kein Ermessen zu prüfen, ob er die begehrten Leistung in einer anderen Leistungsform z. B. als Sachleistung, erbringen möchte. Dieser Rechtsanspruch offenbart die menschen- und verfassungsrechtliche Direktive dem anspruchsberechtigten Kind in eigener Verantwortung, ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.

In diesem Fall geht es also nicht um eine Kindeswohlgefährdung, sondern um Antragsverfahren im Rahmen des Behindertenrechts.

Oberverwaltungsgericht Bremen verurteilt Jugendamt zur Leistungserbringung

Die Mutter stellte beim Jugendamt einen Antrag auf Bewilligung des Integrationshelfers. Das Jugendamt ist gemäß dem Behindertengesetz verpflichtet, diese Leistung zu bewilligen und die Kosten zu tragen.

Auszug aus dem Urteil Oberverwaltungsgericht Bremen 2B66/20

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller bis zu ihrer Entscheidung über seinen Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe in der Form eines persönlichen Budgets für eine Schulassistenz vorläufig Eingliederungshilfe in der Form eines persönlichen Budgets für eine Schulassistenz in Höhe von 4.354 Euro monatlich zu gewähren.

Link zum Beschluss hier als PDF

Jugendamt erbringt falsche Leistung: Inobhutnahme

Doch was ist stattdessen passiert? Das Jugendamt hat den Jungen in Obhut genommen und anonym in einer geschlossenen Psychiatrie untergebracht, mit freiheitsentziehenden Maßnahmen auf Antrag der Ergänzungpflegerin (Fixierung). Das Familiengericht hat der Mutter das Sorgerecht vorläufig in Teilen entzogen und am 10.02.2021 komplett.

Seit 03.12.2020 hat die Mutter kein Lebenszeichen von ihrem Kind erhalten. Weder ist ihr bekannt, ob Ihr Sohn derzeit beschult wird, noch wie es ihrem Sohn geht.

Oberverwaltungsgericht: Jugendamt bewegt sich im falschen Rechtsbereich

Ausdrücklich weisen wir darauf hin, dass ein Beschluss vom Oberverwaltungsgericht vorliegt, aus dem unmissverständlich hervorgeht, dass das Jugendamt bei diesem Fall sich innerhalb eines völlig falschen Rechtsbereichs bewegt, statt Behindertenrecht anzuwenden.

Kommentar zum Beschluss hier lesen

Trotz rechtskräftigem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts wird keine Abhilfe geschaffen. Damit ist die Grundlage und auch die Notwendigkeit einer “Amtshaftungsklage Jugendamt” gegeben.

Amtshaftungsklage – der Fall Markus König

Im Fall des Vaters Markus König lag zunächst eine Jugendamtsproblematik vor, die aber längst zum Nebenschauplatz geworden ist. Denn der Vater setzte sich zur Wehr und in gehabter Manier werden bekanntlich Eltern, die sich wegen begangenem Unrecht zu wehrhaft zeigen, psychiatriert und kriminalisiert.

Durch seine Wehrhaftigkeit, Unrecht nicht wehrlos hinzunehmen, setzte sich ein ausbordernder Behördenapparat gegen Markus König in Gang.

Statt rechtmäßig zu handeln ab in die Forensik

Markus König wurde mehrere Monate in die Forensik untergebracht und dort gegen seinen Willen festgehalten. Es wurden zahlreiche Gerichtsverfahren in Gang gesetzt, bei denen der Vater diverse Beamte und Behördenvertreter schwer belastete.

Rechtsansprüche des Vaters werden konsequent missachtet

Hier ein kleiner Auszug dessen, warum auch im Fall von Markus König die Amtshaftungsklage zu erheben ist:

  • Dem angeklagten Vater wurde und wird das Recht auf Gehör verweigert.
  • Markus König als Angeklagtem wurde und wird Akteneinsicht verwehrt.
  • Diverse Anträge beim Gericht sowie Befangenheitsanträge wurden und werden nicht bearbeitet.
  • Aussagen von Entlastungszeugen wurden und werden nicht gewürdigt.

Somit wird ihm sein Rechtsanspruch auf faire Verfahren (explizit Plural) genommen. Als ob das nicht bereits schlimm genug wäre, gibt es weitere Punkte, die eine Amtshaftungsklage begründen:

  • Beeinflussung der Verteidiger.
  • Beweismittel wurden verfälscht.
  • Entlastende Beweismittel wurden nach Anordnung vernichtet.
  • Todesdrohung gegen Markus König.

Die Sauna – der neue Gerichtssaal?

Darüber hinaus gibt es pikante Verstrickungen zwischen Richtern und Mitgliedern der Staatsanwaltschaft. Demnach sollen sich mehrere dieser Beamten in der Sauna über das Vorgehen im Fall Markus König beratschlagt haben.

Einer bleibt draußen – der Angeklagte!

Da Markus König nicht in die Sauna vorgeladen wurde, um sich zwischen Aufgüssen zu verteidigen, muss hier zwingend konstatiert werden, dass sein Recht auf Verteidigung keinerlei Anwendung findet. Dass sich hier Staatsvertreter noch auf dem Boden von Recht und Gesetz bewegen, darf bezweifelt werden.

Fall Markus König: Menschenrechtsbeschwerde & Verfassungsbeschwerde eingereicht

Unlängst wurde in der Causa Markus König fristgerecht im Juni 2021 Verfassungsbeschwerde und Menschenrechtsbeschwerde beim EGMR erhoben. Dazu finden Sie hier die Pressemitteilung. Auch dieser Fall soll mit einer Amtshaftungsklage bearbeitet werden.
Amtshaftungsklage Jugendamt

2 Kommentare
  1. Hans-Joachim Dehnert
    Hans-Joachim Dehnert sagte:

    Ich kenne den Fall, habe den „Beschluss“ gelesen, völlig krank.
    Es gibt in Kürze noch 2 weitere Termine:
    Hamburg, 3.9.2021: Stefan Walser (32 Vorverfahren bis zum BvG) , Schadenersatz
    Bonn, 15.9.2021: Weiberg, Schadenersatz, anschließend Demo.
    Gruß
    H.J.Dehnert

    Antworten
  2. Vanesa ilieva
    Vanesa ilieva sagte:

    Ja genau wollte nicht geben meine Kinder züruck zu mir Jugendamt Neukölln. Die hat gegeben meine Tochter in Mannheim einfach von Berlin. sehr schlecht Erfahrung ich meine Leben gemacht kaputt genug genug hatte mich beleidigt und erpresst und dazu sagen meine Kinder ist nicht gut mit mir und ich kann nicht umgehen mit meine Tochter Und nur schlecht geschrieben über mich in Gericht

    Antworten

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