Unbedingt notariell beraten lassen

Eltern mit Immobilien – Aufgepasst!

Familien zur Kasse gebeten

Wo ist es möglich, dass man für Kosten von Leistungen herangezogen werden kann, die man weder in Anspruch nehmen will, noch braucht? Na klar, in Deutschland. Nämlich dann, wenn das Jugendamt ein Kind oder mehrere aus einer Familie nimmt und in Fremdbetreuung steckt. Bevor man vor Gericht um das natürliche Recht auf Erziehung kämpfen kann, flattert auch schon der Bescheid mit der Kostenheranziehung ins Haus. Eltern und sogar die Kinder selbst haben sich nämlich an den Ausgaben für die „Hilfe zur Erziehung“ zu beteiligen, so nachzulesen beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Eltern und Kinder werden herangezogen

Wer nicht vermögend ist, hat es in diesem Falle zumindest recht gut. Wo nichts ist, kann man nichts holen. Dann muss der Steuerzahler einfach einspringen. Anders dagegen, wenn man ein gutes Einkommen hat, gar eine Immobilie besitzt und womöglich eine Eigentumswohnung vermietet. In einem solchen Fall können die Mieteinkünfte und evt. auch das Vermögen zur Kostenbeteiligung herangezogen werden. Für die Berechnung der Kostenheranziehung sind Eltern mitwirkungspflichtig. Alle finanziellen Dinge müssen dem Amt offengelegt werden. Es ist empfehlenswert, sich von einem Notar beraten zu lassen und auch im Hinblick auf das Erbe entsprechend zu reagieren. Gleiches gilt natürlich auch, wenn nicht Vater und Mutter Immobilien besitzen, sondern das Kind bzw. die Kinder.

Machen Sie eine Vorsorgevollmacht

Grundsätzlich raten wir dazu, nicht erst zu handeln, wenn man bereits mit dem Jugendamt Probleme hat. Jeder, der eine Immobilie besitzt, sollte sich stets über Aktuelles zum Wohnungseigentumsrecht auf dem Laufenden halten. Grundsätzlich gilt unabhängig vom Besitz einer Eigentumswohnung, eines Hauses oder eines Vermögens, testamentarisch vorzusorgen, aber auch und im Besonderen eine

  • Vorsorgevollmacht
  • Betreuungsverfügung
  • Patientenverfügung

von einem Notar für sich und die Kinder anzufertigen und beim Gericht in die Register eintragen zu lassen. Prinzipiell können Bürger die Vorsorgevollmacht (VoVo) sowie die beiden anderen Verfügungen selbst erstellen, jedoch sind notariell erstellte und vom Notar beglaubigte Verfügungen weniger angreifbar. Dies schützt zwar nicht immer vor der Kostenheranziehung, kann jedoch überaus nützlich sein und die Belange rund um Vermögen, Immobilie usw. regeln. Die Kosten hierfür bewegen sich in einem Rahmen, den jeder sich leisten kann. Im Übrigen lässt sich durch Vorausverfügungen mitunter auch das Sorgerecht regeln, jedoch bezweifeln wir, dass Jugendämter sich an derartige Verfügungen gebunden sehen.

Unverzüglich handeln

Sollte im Vorfeld keine Vorsorge getroffen worden sein, aber das Jugendamt kommt in die Familie, sollte unverzüglich ein Notariat aufgesucht werden. Mit unverzüglich meinen wir: direkt! Nicht erst nach Tagen, Wochen oder Monaten. In NRW ist beispielsweise der Notar in Düsseldorf Gerresheim ein solcher Ansprechpartner. Im übrigen Bundesgebiet können Sie mit dasregionale.ag nach einer ortsnahen Adresse suchen. Auch, wenn das Amt die Kinder schon Inobhut genommen hat, können alle Fragen rund um Vermögen und Immobilie danach noch notariell besprochen und so zumindest der Versuch unternommen werden, den finanziellen Schaden durch die Kostenheranziehung zu minimieren. Durchaus kommen hier monatliche Beträge pro Kind von mehreren Tausend Euro auf die Eltern zu, die sehr schnell jedes Vermögen schrumpfen und die wirtschaftliche Existenz zunichte machen. Ohnehin werden auch die gerichtlichen Verfahren nebst Anwaltskosten immens sein. Lesen Sie auch unseren Artikel zum Thema Erben.

4 Kommentare
  1. Anja Jott
    Anja Jott sagte:

    Danke für den Artikel. Mich würde interessieren, inwiefern eine Vorsorgevollmacht vor Einsatz des Vermögens/einer Immobilie schützen kann, denn eine Standard-Vorsorgeverfügung bzw. Patientenverfügung kann dies doch nicht. Es handelt sich vielmehr erst einmal um Instrumente, mit denen man seinen Willen absichern kann für den Fall, dass man geschäftsunfähig (erklärt) wird. Gibt es also für diesen speziellen Fall etwaige Quellen oder Rechtsgrundlagen? Ich würde gerne mehr erfahren.

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  2. Zita
    Zita sagte:

    In 100 Jahren wenn dies gelesen wird, werden die es nicht fassen können wie schlimm des damals alles war…ähnlich wie wenn wir heute die Geschichten der Hexenverfolgung oder vom 2 WK hören…es ist ein tief unmenschliches Verbrechen und zeigt aufs neue auf wie sehr Macht und Geld/Job einen Menschen steuern kann.

    Man muss das wach werden hart sein…man meint jahrelang das „richtige“ getan zu haben und dann stellst fest, dass du Täter wurdest, statt Kinder zu helfen (deswegen hast den Job machen wollen) hast du ganze Familien zerstört…hast zwar Gewissensbisse gehabt wenn die Fakten „angepasst“, Entscheider beeinflusst hast aber schließlich musste da ein Kind gerettet werden…da wird sich dann gegenseitig gelobt wenn man den Kinderklau erfolgreich durchgezogen hat und man ist so überzeugt davon was gutes zu tun, dass das eigene kriminelle Handeln als notwendig erachtet wird! Schließlich macht das jeder Kollege so und das wird auch erwartet, darum geht es in den Schulungen, dies wird im Teamgespräch besprochen, dass sind Berichte nach denen die Leistung bewertet wird…da geht es um die Klautaktiken, nie nicht um das Kind oder gar die Familie oder Eltern…dass sind Gegner.

    Wie kann man nur…shame on you! Naja, dürft euch zu den Gutachtern in die Ecke stellen…

    Man muss das Aufwachen hart sein, kann man eigentlich noch ruhig schlafen wenn man auch nur der Hauch einer Ahnung hat, was man getan hat und weiterhin tut?

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